Von einem Rechtsunkundigen könne nicht erwartet werden, sich vor der höheren Instanz gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft selbst zu verteidigen. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft entfalle das Argument der Waffengleichheit nicht einfach deshalb, weil sich die Verteidigung den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen habe. Hier bestehe die Aufgabe der Verteidigung gerade darin zu prüfen, ob die Anträge akzeptabel seien. Weiter habe der Gesuchsteller zu Beginn des Verfahrens nicht wissen können, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragen werde.