_ führte daraufhin mit Schlussbemerkungen vom 28. September 2022 im Wesentlichen aus, dass es notorisch sei, dass der Gesuchsteller sein Gesuch nicht selbst verfasst habe, sondern ein eigens für die Afrin-Verfahren vorbereitetes Mustergesuch verwendet habe. Bereits für die Einreichung des Gesuchs habe er (im Hintergrund) somit rechtliche Unterstützung beiziehen müssen. Von einem Rechtsunkundigen könne nicht erwartet werden, sich vor der höheren Instanz gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft selbst zu verteidigen.