Zudem habe sich Rechtsanwalt B.________ den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft – bis auf den Antrag betreffend Entschädigung – vollumfänglich angeschlossen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern eine amtliche Verteidigung angemessen bzw. erst recht notwendig sein sollte, um den beantragten Freispruch zu erwirken. Weil die Generalstaatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt habe, entfalle auch 11 das Argument der Waffengleichheit.