21. Die Generalstaatsanwaltschaft führte mit Stellungnahme vom 10. August 2022 aus, dass dem Gesuchsteller kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden sei, dies mit der Begründung, es handle sich weder um einen Fall von amtlicher/notwendiger Verteidigung noch sei von einer Komplexität des Strafverfahrens zu sprechen, welcher nur durch eine Rechtsvertretung begegnet werden könne (pag. 39). Demgegenüber brachte Rechtsanwalt B.________ mit Replik vom 13. September 2022 vor, die Mandatierung sei angemessen und geboten gewesen, dies, weil der Gesuchsteller rechtsunkundig sei.