Dass der angefochtene Strafbefehl heute mit Revisionsentscheid teilweise aufgehoben und der Gesuchsteller teilweise freigesprochen wird, stellt keinen nachträglichen Entschuldigungsgrund für die damalige Säumnis dar. Auf diese (rechtskräftige) Kostenverlegung ist somit nicht zurückzukommen. 9 14. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).