Diese Verfügung vom 18. Juli 2019 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO). Dass der angefochtene Strafbefehl heute mit Revisionsentscheid teilweise aufgehoben und der Gesuchsteller teilweise freigesprochen wird, stellt keinen nachträglichen Entschuldigungsgrund für die damalige Säumnis dar.