13. Der Gesuchsteller wurde gestützt auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft zu einer Einvernahme auf den 18. Juli 2019 vorgeladen, unter ausdrücklicher Androhung der Säumnisfolgen (vgl. Vorladung vom 15. Mai 2019 der edierten Akten BM 18 43727). Zu dieser Einvernahme ist er unentschuldigt nicht erschienen, so dass ihm die verursachten Mehrkosten von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt wurden. Diese Verfügung vom 18. Juli 2019 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.