Die von der Staatsanwaltschaft für das Strafbefehlsverfahren BM 18 43727 festgesetzte Pauschalgebühr von CHF 500.00 ist mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, welche bei einer Sanktion von 1-60 Strafeinheiten eine Gebühr von CHF 500.00 vorsehen (VBRS- Richtlinien, S. 5), angemessen. Aufgrund des nun verbleibenden Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot), der dafür ausgefällten Sanktion (Busse von CHF 500.00) und der