10.2 oben). Der Strafbefehl vom 9. April 2019 ist folglich, soweit der Gesuchsteller wegen Landfriedensbruchs schuldig erklärt (erster und teilweise zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie erster Teilsatz der Ziff. 1) und zu einer Geldstrafe (Ziff. 2) sowie Verbindungsbusse (Ziff. 3) und Verfahrenskosten (Ziff. 5 und 6) verurteilt wurde, aufzuheben. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot; teilweise zweiter Absatz des vorgeworfenen Sachverhalts sowie zweiter Teilsatz der Ziff. 1) und die dafür ausgefällte Übertretungsbusse (Ziff.