b StPO darstellt. Hingegen liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte – dem Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (Vermummungsverbot) ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Urteil betreffend die Teilnehmerin 1, und steht mit dem sie betreffenden Urteil somit in keinem Widerspruch. Zudem hängt dieser Schuldspruch nicht von der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs oder dem entsprechenden Sachverhalt ab.