3 die Gutheissung der Anträge Ziff. 1-6 der Generalstaatsanwaltschaft und andererseits die Abweisung des letzten Antrags (Ziff. 7; Entschädigung). Stattdessen beantragte er eine pauschale Entschädigung in der Höhe von CHF 673.15 (pag. 59 ff.). Mit Duplik vom 23. September 2022 (pag. 71 ff.) und Schlussbemerkungen vom 28. September 2022 (pag. 79 ff.) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. II. Eintretensfrage