6. Dem Gesuchsteller seien die ihm im Verfahren BM 18 43727 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 300.00 von der Regionalen Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 7. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren BM 18 43727 sowie für das Revisionsverfahren keine Entschädigung auszurichten. 6. Unter Bezugnahme auf die Verfügungen vom 29. Juli 2022 (pag. 23 ff.) und 23. August 2022 (pag. 51 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ die Anwaltsvollmacht ein (pag. 47) und beantragte mit Replik vom 13. September 2022 einerseits