Infolge unentschuldigten Fernbleibens an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 galt die am 16. April 2019 erfolgte Einsprache als zurückgezogen und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (BM 18 43727). Überdies wurden dem Gesuchsteller aufgrund seines Nichterscheinens (Säumnis) gestützt auf Art. 417 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Mehrkosten von CHF 100.00 zur Bezahlung auferlegt (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019).