5.2. Die Sicherheitsleistung von CHF 10'000.00 ist im Umfang von CHF 4'000.00 an O.________ zurück zu bezahlen. Die restlichen CHF 6'000.00 werden zur Deckung der Busse und der teilweisen Verfahrenskosten verwendet; 5.3. Die beschlagnahmten Drogen (7.2 Gramm Kokaingemisch) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB); 5.4. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): – 1 Mobiltelefon Samsung schwarz, .________ mit SIM-Karte