3. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. I.2.2. hiervor und in Anwendung der Artikel 106 und 333 StGB sowie 19a Abs. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 3 Tage festgesetzt wurde; 52 4. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: