Für die Berechnung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird im Weiteren auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zu vollumfänglicher Rück- und Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).