25. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 25.1 In erster Instanz Die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ ist in Rechtskraft erwachsen. Der Kostenverlegung folgend ist der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rück- und Nachzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 In oberer Instanz In oberer Instanz macht Rechtsanwalt B.________ gemäss Honorarnote vom 27. Juni 2023 einen Zeitaufwand von total 30.25 Stunden geltend (pag.