49 werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3’000.00 festgelegt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 werden somit ihm zur Bezahlung auferlegt.