15 und Art. 22 lit. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) angemessen. Zufolge Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Für die von der Verteidigung beantragte anteilsmässige Kostenausscheidung besteht kein Anlass. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).