24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 17'326.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), wovon CHF 14'875.00 Gebühren und CHF 2'451.00 Auslagen darstellen (vgl. Ziff. VII.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2517). Dies erscheint mit Blick auf Art. 15 und Art.