Die Vorinstanz setzte die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre fest. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestdauer, erscheint angemessen und wird bestätigt, zumal die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin keine längere Landesverweisung anordnen könnte. 23.4 Fazit Der Beschuldigte wird für 5 Jahre des Landes verwiesen. 23.5 SIS-Ausschreibung 23.5.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]).