Der blosse Verweis der Verteidigung darauf, dass die Angehörigen des Beschuldigten diese weder veranlasst noch in Kauf genommen hätten und deshalb in ihrem Interesse auf eine Landesverweisung zu verzichten sei, greift jedoch zu kurz. Der Beschuldigte trug im Tatzeitraum als Ehemann und Vater Verantwortung für die Familie und hat deren Bestand durch sein Handeln mutwillig aufs Spiel gesetzt.