Schliesslich stellt die Landesverweisung bei den vorliegenden Katalogstraftaten den Regelfall dar, der Verzicht hingegen die strikte Ausnahme. Die Kammer ist sich dabei der einschneidenden Konsequenzen der Massnahme für den Beschuldigten, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn bewusst. Der blosse Verweis der Verteidigung darauf, dass die Angehörigen des Beschuldigten diese weder veranlasst noch in Kauf genommen hätten und deshalb in ihrem Interesse auf eine Landesverweisung zu verzichten sei, greift jedoch zu kurz.