Die an der oberinstanzlichen Einvernahme geschilderten Zukunftspläne für das Zusammenleben und die Kindesbetreuung lassen sich auf den Fall einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten adaptieren. Die zeitlich befristeten Einschränkungen im persönlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten einerseits und seinem Sohn sowie seiner Ehefrau andererseits sind bei diesen Gegebenheiten hinzunehmen. Schliesslich stellt die Landesverweisung bei den vorliegenden Katalogstraftaten den Regelfall dar, der Verzicht hingegen die strikte Ausnahme.