Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist gross. Die privaten Interessen am Verbleib, in erster Linie die familiären Verhältnisse, wiegen diese nicht auf. Vielmehr zeigt die ungleichmässige Aufgabenteilung zwischen den Ehepartnern, dass eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten für seine Ehefrau keine unüberwindbaren Alltagsprobleme mit sich bringen dürfte. Die an der oberinstanzlichen Einvernahme geschilderten Zukunftspläne für das Zusammenleben und die Kindesbetreuung lassen sich auf den Fall einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten adaptieren.