_, der ihn zeitweise förmlich um Kokain anflehte, unmittelbar vor Augen gehabt haben. Angesichts der aufgezeigten Umstände kann neuerliche Delinquenz im Bereich des Betäubungsmittelhandels nicht ausgeschlossen werden. Dabei scheint auch die Familie des Beschuldigten, insbesondere die Verantwortung gegenüber seinem Sohn, keine protektive Wirkung zu haben. Nicht die Geburt seines Sohnes, sondern die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens und die Anordnung von Untersuchungshaft setzte dem jahrelangen Betäubungsmittelhandel des Beschuldigten ein Ende.