Nach der obigen Ermittlung und Bewertung der relevanten Interessen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die vom Bundesgericht beim Betäubungsmittelhandel gehandhabte Strenge auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist. Der Erwerb und die Veräusserung von rund 79 Gramm reinem Kokain über einen mehrjährigen Zeitraum stellt eine bedeutende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit dar. Der Beschuldigte muss die Konsequenzen seines Handelns für Andere zumindest in der Person von K.________, der ihn zeitweise förmlich um Kokain anflehte, unmittelbar vor Augen gehabt haben.