Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung spricht eher für eine Landesverweisung. Die Tatsache, dass nur knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen ist, relativiert die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. 23.2.3 Gegenüberstellung der Interessen Nach der obigen Ermittlung und Bewertung der relevanten Interessen gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass die vom Bundesgericht beim Betäubungsmittelhandel gehandhabte Strenge auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist.