Es gilt darauf hinzuweisen, dass der vom Beschuldigten ins Recht gelegte ärztliche Bericht betreffend die R.________-Behandlung vom 9. Juni 2022 datiert und somit im Urteilszeitpunkt bereits mehr als ein Jahr alt ist (pag. 2700). Aktuelle Unterlagen reichte der Beschuldigte nicht ein, womit er seiner Mitwirkungspflicht kaum gerecht werden dürfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6.). Aus den übrigen Kriterien zur Härtefallprüfung ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Namentlich hat der Beschuldigte die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in Q._____