45 Verbleib in der Schweiz sowie ein gewichtiges Interesse der übrigen Familienmitglieder, auf die obligatorische Landesverweisung zu verzichten. Die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschuldigten fallen demgegenüber aufgrund der aufgezeigten Behandlungsmöglichkeiten in Q.________ kaum ins Gewicht. Es gilt darauf hinzuweisen, dass der vom Beschuldigten ins Recht gelegte ärztliche Bericht betreffend die R.________-Behandlung vom 9. Juni 2022 datiert und somit im Urteilszeitpunkt bereits mehr als ein Jahr alt ist (pag.