Erst seit seiner Entlassung per 30. Juni 2022 kümmert er sich vollzeitig um den gemeinsamen Sohn. Der Eindruck der Kammer deckt sich mit der Einschätzung der Sozialberatung E.________, die in ihrem Bericht vom 20. Mai 2021 schrieb, dass O.________ für ihren Ehemann sehr viel Engagement zeige (pag. 168). Das Gelingen des Zusammenlebens und der Kindesbetreuung ist massgeblich von ihrem Beitrag abhängig. So nahm sie zur finanziellen Versorgung der Familie zeitweise eine zweite Arbeitsstelle an (pag. 171) und erhöhte ihr Arbeitspensum, als der Beschuldigte seine Arbeitsstelle verlor. Sie übernimmt ungleichmässig mehr Verantwortung für die Familiengemeinschaft als der Beschuldigte.