876, Z. 96 f.). Obwohl der Beschuldigte im ersten Jahr nach der Geburt seines Sohnes keiner (legalen) Arbeit nachging und seine Ehefrau in einem 60%-Pensum arbeitete, übernahm er die Kindesbetreuung nicht vollumfänglich. Stattdessen ging der Sohn in dieser Zeit zwei Tage in der Woche in eine KITA. Er selbst betreute den Sohn in diesem Zeitraum jeweils dienstags und mittwochs von 17:00 Uhr bis 23:00 Uhr (pag. 877, Z. 115 ff.; vgl. auch pag. 456, Z. 103 ff.). Erst seit seiner Entlassung per 30. Juni 2022 kümmert er sich vollzeitig um den gemeinsamen Sohn.