456, Z. 88). Zwischenzeitlich hat sie ihr Arbeitspensum auf 90% erhöht, um die finanziellen Einbussen abzufedern, die sich aus dem Verlust der Arbeitsstelle des Beschuldigten ergaben (pag. 2680, Z. 34 ff.; pag. 2682, Z. 1 ff.). Der Tagesablauf des Beschuldigten beinhaltete hingegen (vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Jahr 2021) gemäss seiner Schilderung u.a. Aufstehen zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr (pag. 879 f., Z. 258 ff. und Z. 293 ff.) und beinahe tägliches Auswärtsessen (pag. 880, Z. 300 f.; pag. 876, Z. 96 f.).