Die Kammer kommt in diesem Zusammenhang indes nicht umhin festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschuldigten ungleichmässig mehr zum Gelingen des Ehelebens und der Kindesbetreuung beitrug und -trägt als er. Zum Finanziellen wurde bereits mehrfach ausgeführt, dass der Beschuldigte in den ersten rund 11 Jahren der Ehe keine nennenswerten, auf nachvollziehbare Weise generierten Einkünfte hatte. Die Ehefrau des Beschuldigten hielt das Paar finanziell über Wasser, während gegen den Beschuldigten zahlreiche Verlustscheine ausgestellt wurden (pag. 2657 ff.). Hierfür arbeitete seine Ehefrau auch nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes in einem 60%-Pensum (pag. 456, Z. 88).