44 Eine Landesverweisung gegen den Beschuldigten würde auch das Zusammenleben mit seiner Ehefrau tangieren und massgeblich beeinträchtigen. Die Ehe dauert bereits rund 13 Jahre und wurde deutlich vor den Anlasstaten begründet. Dies spricht grundsätzlich für ein starkes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Die Kammer kommt in diesem Zusammenhang indes nicht umhin festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschuldigten ungleichmässig mehr zum Gelingen des Ehelebens und der Kindesbetreuung beitrug und -trägt als er.