Dieser Betreuungsplan unter Einbezug der Grossmutter des Sohnes liesse sich auch bei einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten umsetzen. Aus Sicht der Kammer ist es somit nicht zutreffend, dass die Ehefrau des Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindsbetreuung aufgeben müsste, wie die Verteidigung vorbrachte. Vielmehr besteht eine Perspektive, die sich auf die Situation einer befristeten Landesabwesenheit des Beschuldigten adaptieren lässt.