Gemäss dem an der oberinstanzlichen Einvernahme dargelegten Zukunftsplan der Eltern solle (auch bei einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz) nach dem baldigen Eintritt des Sohnes in den Kindergarten die Betreuungssituation geändert werden. Es ist vorgesehen, dass der Beschuldigte in einem 100%-Pensum arbeiten und die Mutter der Ehefrau (bzw. die Grossmutter des Sohnes) dessen Betreuung ausserhalb des Kindergartens und während der Arbeitszeit der Eltern übernehmen solle (pag. 2682, Z. 37 f.; pag. 2687 f.). Dieser Betreuungsplan unter Einbezug der Grossmutter des Sohnes liesse sich auch bei einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten umsetzen.