Dies wird jedoch im folgenden Sinne relativiert: Einerseits hat der Beschuldigte das Kindeswohl insoweit selbst gefährdet, als er auch nach der Geburt seines Sohnes Kokain und Marihuana erworben, konsumiert und verkauft hat. Andererseits hat er seinen Sohn gemäss der Aussage von K.________ – auf die mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Aussageverhalten abgestellt wird – bei mindestens einer Gelegenheit zu einer Drogenübergabe mitgenommen (pag. 573, Z. 115), was dem Kindeswohl ebenfalls deutlich zuwiderläuft.