Anderweitiger Kontakt wäre durch elektronische Kommunikationsmittel möglich. Für den gemeinsamen Sohn würde die Landesverweisung gegen den Beschuldigten somit eine befristete, wesentliche Beeinträchtigung des Kontakts zum Vater bewirken, der nur beschränkt anderweitig aufrechterhalten werden kann. Der bisherige Kontakt dürfte – zumindest seit dem Verlust der Arbeitsstelle per 30. Juni 2022 – relativ intensiv gewesen sein (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 877, Z. 115 ff., pag. 2680, Z. 20 ff.; pag. 2664). Das Kindeswohl würde durch die Massnahme klar tangiert. Dies wird jedoch im folgenden Sinne relativiert: