Daneben wirkt sich die Pornografie als zweite Anlasstat auch (leicht) zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung aus. Ebenso, dass der Beschuldigte eine Gesamtmenge von 1'500 Gramm Marihuana, also eine durchaus stattliche Menge einer weichen Droge, erwarb und veräusserte und auch anderweitig mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (vgl. pag. 2069 ff.). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist nach dem Gesagten trotz der nicht ausserordentlich bedeutenden Menge reines Kokain gross.