Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass sich der Beschuldigte seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wohlverhalten hat. Zwischen der letzten Tathandlung und der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vergingen nur knapp über 2 ½ Jahre. Der Beschuldigte war währenddessen zeitweise inhaftiert bzw. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen in Freiheit. Daneben wirkt sich die Pornografie als zweite Anlasstat auch (leicht) zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung aus.