Wie das Bundesgericht zutreffend festgehalten hat, ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs keine günstige Prognose erforderlich, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen des bedingten Vollzugs und der Landesverweisung ist bei letzterer betreffend die Rückfallgefahr ein strengerer Massstab anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8.). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass sich der Beschuldigte seit Eröffnung des vorliegenden Verfahrens wohlverhalten hat.