2687 f.), scheinen kaum durchdacht und nicht zuletzt mit Blick auf seinen bisherigen Werdegang in der Schweiz wenig realistisch. Die Möglichkeit weiterer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Drogenhandel aus finanziellen Beweggründen besteht. Dabei ist unbeachtlich, dass betreffend die Freiheits- und die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt worden ist. Wie das Bundesgericht zutreffend festgehalten hat, ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs keine günstige Prognose erforderlich, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose.