968, Z. 345). Beim Beschuldigten kann in Anbetracht des langen Tatzeitraums, der einschlägigen Vorstrafe und der finanziellen Motivation als Hintergrund der Tat ferner keine günstige Prognose gestellt werden. Bis hin zur oberinstanzlichen Einvernahme wurden weiterhin Betreibungen gegen ihn eingeleitet. Seine beruflichen Pläne, um die finanzielle Situation der Familie aufzubessern und die Verlustscheine von CHF 161’000.00 abzuzahlen (vgl. pag. 2687 f.), scheinen kaum durchdacht und nicht zuletzt mit Blick auf seinen bisherigen Werdegang in der Schweiz wenig realistisch.