42 Beweis. Der Beschuldigte hatte somit das Elend, das die Abhängigkeit von starken Betäubungsmitteln für die Betroffenen bedeutet und zu dem er mit seinen über Jahre dauernden Tathandlungen beitrug, unmittelbar vor Augen. Seine pekuniären Interessen stufte er als gewichtiger ein. Trotz der nicht übermässig grossen Betäubungsmittelmenge zeigt die Anlasstat somit eine gewisse Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten, mitunter gegenüber jemandem, den er als Freund bezeichnete und dem er Respekt zollte (vgl. pag. 968, Z. 345).