Im Falle von K.________ tat er dies jedoch über einen langen Zeitraum und hörte damit nicht aus eigenem Antrieb auf. Dass der Beschuldigte dabei ausschliesslich in der Absicht handelte, seinen Eigenkonsum zu finanzieren, trifft, wie bereits erwähnt, nicht zu. Die Einnahmen dienten vielmehr ergänzend zu den Unterstützungsleistungen seiner Ehefrau der Finanzierung seines Lebensunterhalts. Die vom Drogenhandel ausgehende Gefahr für die öffentliche Gesundheit wird im vorliegenden Fall in der Person des Abnehmers K.________ unmittelbar vor Augen geführt: