gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80). Die vorliegende qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Anlasstat erscheint (verglichen mit anderen erdenklichen Fällen) nicht sehr gravierend. Die veräusserte Menge reines Kokain ist mit rund 79 Gramm nicht ausserordentlich bedeutend und die Untersuchung sowie die Beweiswürdigung haben nicht ergeben, dass der Beschuldigte in einer Drogenbande eingebunden war. Er war Endabnehmer und versorgte mehrere Konsumenten regelmässig mit Kokain. Im Falle von K.______