41 Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bedeuten würde (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3 ff.). Somit ist vorliegend – wenn auch knapp – von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 23.2 Interessenabwägung 23.2.1 Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung