und die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau eine nahe Bezugsperson mit Kenntnis des Schweizerischen Arbeitsmarkts hat, nicht geholfen zu haben. Es bestehen Verlustscheine gegen ihn von rund CHF 161’000.00. Sein soziales Netzwerk in der Schweiz ist, soweit existent, zweifelhaft. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte ein introvertierter Mensch sei und deshalb wenige soziale Kontakte pflege, wie vorgebracht wurde. Die Landesverweisung führt jedenfalls nicht zum Abbruch naher ausserfamiliärer Beziehungen. Der Beschuldigte pflegt enge Kontakte zu seinem Herkunftsland und seine Familie lebt dort in geordneten Verhältnissen, sodass er ein soziales Auffangnetz vorfinden würde.