Die neuerliche Arbeitslosigkeit zieht seine Fähigkeit, sich beruflich zu integrieren, arg in Zweifel. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, dass die jetzige Arbeitslosigkeit des Beschuldigten der vereinbarten Aufgabenteilung zwischen den Eheleuten entspreche. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschuldigten war offensichtlich angedacht, verlief aber nicht erfolgreich. Dabei schien auch der mehrjährige Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz, die Unterstützung durch die Sozialberatung E.________ (pag. 168 ff.) und die Tatsache, dass er mit seiner Ehefrau eine nahe Bezugsperson mit Kenntnis des Schweizerischen Arbeitsmarkts hat, nicht geholfen zu haben.